+++ Was ist das Standortregister? |
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Was ist das Standortregister? |
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Im Standortregister des Bundesamtes für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit (BVL) sind alle Flächen verzeichnet,
auf denen Gentechnik-Pflanzen angebaut werden (sollen). Das gilt für
den kommerziellen Anbau und für die Forschung. Grundlage für
die Angabe der Standorte ist das Gentechnikgesetz. |
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Informationsrecht für Landwirt, Landeigner und Imker |
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Wer seine Äcker schützen will, hat Rechte |
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Informationsrechte. Landwirte, Landeigner und Imker, die ein berechtigtes Interesse haben, können beim Bundesamt für Verbraucherschutz Auskunft über personenbezogene Daten des Anbauers von Gentech-Pflanzen in der Nachbarschaft beantragen. Angaben zu Anbauort, Maissorte und Flächengröße stehen im Standortregister auf den Internetseiten des Bundesamts für Verbraucherschutz. |
Auskunftsanträge Antrag auf Auskünfte über personenbezogene Daten des
Betreiber eines Gentech-Ackers |
Vorsorgemaßnahmen. Der Landwirt, der seine Ernte
an Abnehmer liefert, die den Verzicht auf Gentechnik vorschreiben,
sollte den Nachbarn, der Gentech-Pflanzen anbaut, schriftlich darauf
hinweisen. Das gleiche gilt für Landwirte, die Milch und Fleisch
gentechnikfrei vermarkten. |
Nachbarschaftsbriefe Musterbrief an den Nachbarn, der Gentechnik anbaut, mit Informationen
über die Wirtschaftsweise des eigenen Betriebs. |
Anbauverbot durch Eigentümer. Für einen Verpächter kann es einen Wertverlust für sein Grundeigentum bedeuten, wenn ein Pächter Gentech-Pflanzen auf seinem Land anbaut: Etwa dann, wenn der Acker wegen Durchwuchses nicht mehr für einen ökologischen oder konventionellen Anbau genutzt werden kann. Verpächter können deshalb den Anbau von Gentech-Pflanzen in neuen Verträgen ausschließen. Auch laufende Verträge können geändert werden, wenn der Pächter zustimmt oder sich die Verhältnisse nach Abschluss des Vertrages nachhaltig geändert haben. Ist er dazu nicht bereit, hat der Verpächter möglicherweise das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. |
Pachtverträge Muster-Pachtvertrag für eine gentechnikfreie Bewirtschaftung
formuliert vom Netzwerk gentechnikfreie Landwirtschaft. |
Meldepflicht für GVO-Pflanzen Anbauer |
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Pflichten für Landwirte, die gentechnisch veränderte Sorten anbauen |
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Meldepflicht. Das Gentechnikrecht verpflichtet den Landwirt, drei Monate vor der Aussaat den Anbau beim BVL zu melden. Sät der Landwirt ohne vorherige Meldung, drohen ihm Strafzahlungen. Abstandsregelungen. Für Mais gilt ein Sicherheitsabstand von 150 Metern zwischen einem Gentechnik-Feld und einem konventionell bewirtschafteten Feld mit der gleichen Kultur. Zu ökologisch bewirtschafteten Feldern muss ein Abstand von 300 Meter eingehalten werden. Die einzelnen Bundesländer haben das Recht, eigene Abstands-Regelungen zu Naturschutzgebieten zu erlassen. Brandenburg hat als einzigstes Land vorgeschrieben, dass der Abstand zwischen Feldern, auf denen gentechnisch veränderter Mais angebaut wird, und Naturschutzgebieten mindestens 800 Meter beträgt. Mitteilungspflicht. Spätesten drei Monate vor der Aussaat muss der Landwirt seinen geplanten Anbau dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden, das die Information dann im Standortregister veröffentlicht. Zum gleichen Zeitpunkt muss er seine Nachbarn darüber informieren, dass er gentechnisch veränderte Sorten anbauen will.* Als Nachbar gilt, wer eine Fläche bewirtschaftet, die ganz oder teilweise innerhalb eines Abstands von 300 Metern von dem vorgesehenen Gentechnik-Acker liegt. Private Absprachen. Drei Monate vor der Aussaat kann der GVO-Nutzer seine Nachbarn anfragen ob er den Mindestabstand reduzieren kann. Er muss dem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung beilegen. Antwortet der Nachbar innerhalb eines Monats nicht, kann der GVO-Nutzer den Abstand reduzieren. Das Nichtreagieren gilt dann als Einverständnis, auf den Schutz vor Gentech-Mais zu verzichten. Die Flächen, bei denen eine Abstandreduzierung zum Nachbarn erfolgte, müssen dem BVL gemeldet und im Standortregister veröffentlicht werden. Anfragepflicht. Der GVO-Landwirt hat die Pflicht, sich drei Monate vor Anbaubeginn bei der zuständigen Natruschutzbehörde zu erkundigen, ob die in der Genehmigung enthaltenen besonderen Bedingungen zum Schutz der Umwelt in seinem Fall einschlägig sind.* |
Anbau von Gen-Mais
Karte mit den Standorten der Felder, auf denen ein Genmaisanbau
geplant ist. |
Haftungsregelung |
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Wer anbaut, zahlt für Schäden |
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Wer gentechnisch veränderte Sorten anbaut, muss damit rechnen, dass Nachbarn auf Schadensersatz klagen. Folgender Fall könnte eintreten: Der Pollen des Gentech-Maises
gelangt auf Felder in der Umgebung und befruchtet die Pflanzen. Die
Bauern, die die benachbarten Äcker bewirtschften, können
ihre Ernte nicht mehr absetzen, weil sie ihren Abnehmern garantieren,
ohne Gentechnik zu produzieren. Kommt es zu einem Schaden, bei dem nicht eindeutig belegt werden dann, wer der Verursacher ist, haften alle in Frage kommenden GVO-Anbauer der Region (Gesamtschuldnerische Haftung). |
Bantam-Mais
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Mehr Infos zum rechtlichen Rahmen |
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Rechte und Pflichten von Landwirten und Eigentümern nach dem
Gentechnikgesetz. |
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Nützliche Links |
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Informationsdienst Gentechnik
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