+++ Was ist das Standortregister?

+++ Informationsrecht für Landwirt, Landeigner und Imker

+++ Meldepflicht für GVO-Pflanzen Anbauer

+++ Haftungsregelung

+++ Mehr Infos zum rechtlichen Rahmen

+++ Nützliche Links



 

Was ist das Standortregister?

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Im Standortregister des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) sind alle Flächen verzeichnet, auf denen Gentechnik-Pflanzen angebaut werden (sollen). Das gilt für den kommerziellen Anbau und für die Forschung. Grundlage für die Angabe der Standorte ist das Gentechnikgesetz.

Im Standortregister kann jeder einsehen, wo welche Pflanze freigesetzt bzw. angebaut wird oder werden soll sowie deren gentechnisch veränderten Eigenschaften. Das Standortregister ist über den Internetauftritt des BVL öffentlich zugänglich. Während der kommerzielle Anbau 3 Monate vorher angezeigt werden muss, sind bei Forschungsfreisetzungen erst 3 Tage vor der Aussaat im Standortregister verzeichnet.

Externer LinkOffizielles Standortregister des Bundesamtes für Verbraucherschutz
Externer LinkDokumente und Informationen zum Standortregister
Externer LinkGeographische Auswertung des Standortregisters auf www.risikoregister.de

Informationsrecht für Landwirt, Landeigner und Imker

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Wer seine Äcker schützen will, hat Rechte

Informationsrechte. Landwirte, Landeigner und Imker, die ein berechtigtes Interesse haben, können beim Bundesamt für Verbraucherschutz Auskunft über personenbezogene Daten des Anbauers von Gentech-Pflanzen in der Nachbarschaft beantragen. Angaben zu Anbauort, Maissorte und Flächengröße stehen im Standortregister auf den Internetseiten des Bundesamts für Verbraucherschutz.

Vorsorgemaßnahmen. Der Landwirt, der seine Ernte an Abnehmer liefert, die den Verzicht auf Gentechnik vorschreiben, sollte den Nachbarn, der Gentech-Pflanzen anbaut, schriftlich darauf hinweisen. Das gleiche gilt für Landwirte, die Milch und Fleisch gentechnikfrei vermarkten.
Um Einkommensverluste geltend machen zu können, sollte der Geschädigte vor Gericht belegen können, dass er die Verunreinigung nicht selbst verursacht hat. Daher ist es ratsam, Proben vom eigenen Saatgut, der Ernte am Halm und im Lager zu nehmen. Außerdem ist eine schriftliche Bescheinigung von Vorteil, dass alle Ernte- und Transportmaschinen vom Vorgänger ordnungsgemäß gereinigt worden sind.

Anbauverbot durch Eigentümer. Für einen Verpächter kann es einen Wertverlust für sein Grundeigentum bedeuten, wenn ein Pächter Gentech-Pflanzen auf seinem Land anbaut: Etwa dann, wenn der Acker wegen Durchwuchses nicht mehr für einen ökologischen oder konventionellen Anbau genutzt werden kann. Verpächter können deshalb den Anbau von Gentech-Pflanzen in neuen Verträgen ausschließen. Auch laufende Verträge können geändert werden, wenn der Pächter zustimmt oder sich die Verhältnisse nach Abschluss des Vertrages nachhaltig geändert haben. Ist er dazu nicht bereit, hat der Verpächter möglicherweise das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

Meldepflicht für GVO-Pflanzen Anbauer

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Pflichten für Landwirte, die gentechnisch veränderte Sorten anbauen

Meldepflicht. Das Gentechnikrecht verpflichtet den Landwirt, drei Monate vor der Aussaat den Anbau beim BVL zu melden. Sät der Landwirt ohne vorherige Meldung, drohen ihm Strafzahlungen.

Abstandsregelungen. Für Mais gilt ein Sicherheitsabstand von 150 Metern zwischen einem Gentechnik-Feld und einem konventionell bewirtschafteten Feld mit der gleichen Kultur. Zu ökologisch bewirtschafteten Feldern muss ein Abstand von 300 Meter eingehalten werden. Die einzelnen Bundesländer haben das Recht, eigene Abstands-Regelungen zu Naturschutzgebieten zu erlassen. Brandenburg hat als einzigstes Land vorgeschrieben, dass der Abstand zwischen Feldern, auf denen gentechnisch veränderter Mais angebaut wird, und Naturschutzgebieten mindestens 800 Meter beträgt.

Mitteilungspflicht. Spätesten drei Monate vor der Aussaat muss der Landwirt seinen geplanten Anbau dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) melden, das die Information dann im Standortregister veröffentlicht. Zum gleichen Zeitpunkt muss er seine Nachbarn darüber informieren, dass er gentechnisch veränderte Sorten anbauen will.* Als Nachbar gilt, wer eine Fläche bewirtschaftet, die ganz oder teilweise innerhalb eines Abstands von 300 Metern von dem vorgesehenen Gentechnik-Acker liegt.

Private Absprachen. Drei Monate vor der Aussaat kann der GVO-Nutzer seine Nachbarn anfragen ob er den Mindestabstand reduzieren kann. Er muss dem Schreiben eine Rechtsfolgenbelehrung beilegen. Antwortet der Nachbar innerhalb eines Monats nicht, kann der GVO-Nutzer den Abstand reduzieren. Das Nichtreagieren gilt dann als Einverständnis, auf den Schutz vor Gentech-Mais zu verzichten. Die Flächen, bei denen eine Abstandreduzierung zum Nachbarn erfolgte, müssen dem BVL gemeldet und im Standortregister veröffentlicht werden.

Anfragepflicht. Der GVO-Landwirt hat die Pflicht, sich drei Monate vor Anbaubeginn bei der zuständigen Natruschutzbehörde zu erkundigen, ob die in der Genehmigung enthaltenen besonderen Bedingungen zum Schutz der Umwelt in seinem Fall einschlägig sind.*

Aufzeichnungspflicht. Der GVO-Landwirt muss aufzeichnen, welche Sorten er verwendet und auf welcher Fläche er die gentechnisch veränderten Pflanzen anbaut. Er muss dokumentieren, wie er den Boden bearbeitet, ob es im nächsten Jahr Durchwuchs von Gentech-Pflanzen gibt etc.

Weiteren Vorsorgepflichten. Er muss verhindern, dass sich sein GVO-Saatgut und -Ernten mit herkömmlichen Sorten vermischen. Deswegen muss er zum Beispiel die Reinigung von Mähdreschern und Transportgeräten sicherstellen, bevor diese wieder für herkömmliche Kulturen eingesetzt werden..

*Diese Pflichten sind erst ab dem 1.10. 2008 wirksam.

Haftungsregelung

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Wer anbaut, zahlt für Schäden

Wer gentechnisch veränderte Sorten anbaut, muss damit rechnen, dass Nachbarn auf Schadensersatz klagen.

Folgender Fall könnte eintreten: Der Pollen des Gentech-Maises gelangt auf Felder in der Umgebung und befruchtet die Pflanzen. Die Bauern, die die benachbarten Äcker bewirtschften, können ihre Ernte nicht mehr absetzen, weil sie ihren Abnehmern garantieren, ohne Gentechnik zu produzieren.

Dies betrifft nicht nur Biobetriebe. Konventionelle Mühlen wie Kampffmeyer legen ebenfalls per Vertrag fest, dass sie nur gentechnikfreie Ernten abnehmen. Für die gesamten Einkommensverluste haftet derjenige, der den Gentech-Mais ausgesät hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob er alle Vorschriften der Guten fachlichen Praxis beachtet hat. Es greift die „verschuldensunabhängige Haftung“.

Kommt es zu einem Schaden, bei dem nicht eindeutig belegt werden dann, wer der Verursacher ist, haften alle in Frage kommenden GVO-Anbauer der Region (Gesamtschuldnerische Haftung).

Mehr Infos zum rechtlichen Rahmen

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Rechte und Pflichten von Landwirten und Eigentümern nach dem Gentechnikgesetz.
Kurzgutachten im Auftrag von Greenpeace (150 KB, 14/04/2005)

Vorschriften zur Ausbringung von GVO in Europäischen Vogelschutzgebieten.
Kurzgutachten im Auftrag vom NABU (21/04/2005)

Nützliche Links

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Informationsdienst Gentechnik
Arbeitsgemeinschaft bäuerliche Landwirtschaft
Bioland
Greenpeace


Ein Service vom Informationsdienst Gentechnik und dem Bund Ökologischer Lebensmittelwirtschaft